Die Freizügigkeitsrechte gelten für:
- Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
- Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein)
- Schweizer Staatsangehörige (Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz)
- Familienangehörige dieser Personen, auch wenn sie selbst keine Unionsbürger, sondern „Drittstaatsangehörige“ sind